Voraussetzungen
In der Europäischen Union besteht Gewerbe- und Niederlassungsfreiheit. Deshalb ist es grundsätzlich jedem EU-Bürger möglich, eine englische Limited zu gründen.
Der Hauptgeschäftssitz muss immer in England sein, wobei eine Zweigniederlassung in Deutschland bestehen kann. Von dort aus können die wichtigsten Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft stattfinden.
Eine englische Limited hat gegenüber einer deutschen GmbH zahlreiche Vorteile. So ist es nicht vorgeschrieben, wie viel Kapital in die Gesellschaft eingezahlt werden muss. Theoretisch ist die Gründung einer englischen Limited ab einem Stammkapital von 1,50 englischen Pfund möglich. Das Kapital muss bei der Gründung auch nicht sofort eingezahlt werden, dient jedoch im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft als Haftungsgrundlage.
Vor der Gründung
Jeder, der die Gründung einer Limited in Erwägung zieht, muss bestimmte formale Dinge beachten. Grundsätzlich unterliegt die Limited, auch wenn ihre Hauptgeschäftsaktivitäten in Deutschland stattfinden, englischem Recht. Es müssen eine englische Geschäftsadresse und ein englischer Vertreter vorhanden sein. Eine Eintragung ins Handelsregister ist sowohl in England als auch in Deutschland nötig.
Vor der Gründung muss ein Gesellschaftervertrag erstellt werden, der sowohl die externen als auch die internen Verhältnisse der Gesellschaft regelt.
Es gibt inzwischen zahlreiche Dienstleister, die sich auf die Gründung einer Limited spezialisiert haben und die Gründungswilligen bei allen erforderlichen Schritten behilflich sind. Es empfiehlt sich deshalb, die Gründung nicht allein, sondern mit Hilfe eines derartigen Dienstleisters in Angriff zu nehmen.
Limited gründen – Die Schritte
Für jede Limited müssen in Form eines schriftlichen Beschlusses sowohl ein Geschäftsführer (Director) als auch ein Sekretär (Secretary) bestellt werden. Dies müssen zwei unterschiedliche Personen sein.
Eine notarielle Beglaubigung über deren Bestellung ist nicht erforderlich.
Mit den entsprechenden Unterlagen erfolgt dann die Registrierung beim englischen Handelsregister. Anschließend wird ein Gründungszertifikat ausgestellt.
Für den Fall, dass eine selbstständige Zweigstelle in Deutschland betrieben wird, ist eine Eintragung in das deutsche Handelsregister nötig. Hierfür sind ein unterzeichneter Beschluss der Gesellschafter, dass der Hauptgeschäftssitz nach Deutschland verlagert werden soll, eine Satzung der Gesellschaft, ein Antrag auf Eintragung in das Handelsregister sowie eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften der unterzeichnenden Gesellschafter und Geschäftsführer erforderlich. Eventuell muss die Unterzeichnung der Satzung unter notarieller Aufsicht erfolgen.
Zum Schluss muss noch ein Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Hierfür ist eine beglaubigte Abschrift und eine beglaubigte Übersetzung der englischen Satzung vonnöten. Bei der Beschaffung dieser Unterlagen sind die Limited-Gründungsagenturen gern behilflich. Die Kosten dafür betragen ca. 50 bis 150 €.
Bei der Auswahl einer passenden Gründungsagentur ist es ratsam, genau die angebotenen Leistungen und die Konditionen zu vergleichen. Im Durchschnitt dürften die Kosten einer Limited-Gründung bei ca. 200 bis 300 € liegen.